Satzung
Definition und Zweck des SFB 854
- Der SFB 854 „Molekulare Organisation der zellulären Kommunikation im Immunsystem“ ist ein durch diese Ordnung gebundener Zusammenschluss von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Medizinischen und Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, des Leibniz-Instituts für Neurobiologie (LIN) Magdeburg, der Freien Universität (FU) Berlin, des Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung (HZI) in Braunschweig, der Technischen Universität (TU) Braunschweig und der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Der SFB wurde nach den Richtlinien des Wissenschaftsrats und unter Förderung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft gebildet.
- Der SFB hat seinen Sitz an der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
- Der SFB steht Forschergruppen der genannten Einrichtungen offen, die ein Arbeitsprogramm gemäß der Hauptthematik des SFB vorlegen und zur Kooperation bereit sind. Es können auch Gruppen aus anderen Institutionen oder anderen Hochschulen am Ort bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft im SFB mitarbeiten, wenn dies aus sachlichen Gründen zweckmäßig oder notwendig erscheint.
- Zweck des SFB ist die Forschung auf dem Gebiet der Immunologie mit einem Fokus auf der Entschlüsselung der molekularen Mechanismen, die die inter- und intrazelluläre Kommunikation innerhalb des Immunsystems steuern.
- Neben der Erfüllung der inhaltlichen Zielsetzung der Forschung besteht die Aufgabe des SFB in der Beantragung und Verteilung der dafür notwendigen Mittel. Die Förderung umfasst insbesondere:
* Die Anregung, Entwicklung und Koordination von Forschungsvorhaben einzelner Mitglieder oder von Forschungsgruppen.
* Die materielle Unterstützung von Forschungsvorhaben
* Absprachen über gemeinsame Einrichtungen
* Organisation gemeinsamer Veranstaltungen, wie Gruppenbesprechungen, Kolloquien und Symposien einschließlich der Einladung in- und ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
* Berücksichtigung der vom SFB vertretenen Forschungseinrichtungen bei der Neubesetzung vorhandener Stellen, z.B. bei Berufungen
* Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zwischen den am SFB beteiligten Institutionen und Kliniken, auch zum Zwecke der wissenschaftlichen Weiterbildung - Der SFB informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und seine Forschungsergebnisse durch regelmäßig vorgelegte Berichte.
Mitgliedschaft im SFB
- Alle Teilprojektleiter/innen sind Mitglieder des Sonderforschungsbereiches
- Mitglied im SFB kann darüber hinaus werden, wer einer der beteiligten Forschungseinrichtungen angehört und in dem Forschungsgebiet des SFB die Befähigung zur eigenständigen wissenschaftlichen Tätigkeit besitzt.
- Kandidatinnen/Kandidaten sind berechtigt, beim Sprecher die Einrichtung eines neuen Teilprojekts zu beantragen. Der Antrag soll eine ausführliche Darstellung des geplanten Forschungsvorhabens sowie eine kurze Beschreibung der früheren und zurzeit laufenden wissenschaftlichen Arbeiten des Antragstellers enthalten.
- Der Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Projektantrags und damit über die Mitgliedschaft der Antragstellerin/des Antragstellers. Das Ergebnis ist schriftlich mitzuteilen, im Falle der Ablehnung mit präziser Begründung. Bei Annahme wird der Antrag zur Begutachtung an die DFG weitergeleitet.
- Gegen die Ablehnung durch den Vorstand des SFB kann die Antragstellerin/der Antragsteller beim Sprecher begründeten Einspruch erheben. Anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung kann die Antragstellerin/der Antragsteller ihren/seinen Antrag verteidigen. Danach wird über die Annahme abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des SFB. Für die Entscheidung ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann er nach einem Jahr wiederholt werden.
- In der Regel ist die Mitgliedschaft im SFB an ein von der DFG gefördertes Forschungsprojekt gebunden. Der Vorstand kann zusätzlich besonders qualifizierte Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftler als Mitglieder in den SFB aufnehmen, wenn den Zielen des SFB damit gedient wird. In der Regel sind diese Mitglieder gleichzeitig Projektleiter in thematisch verwandten Projekten mit öffentlicher Förderung. Diese Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung ebenfalls stimmberechtigt.
- Die Mitgliedschaft im SFB endet mit Ablauf des bewilligten Teilprojekts oder mit Austrittserklärung eines Mitglieds.
- Bei Vorliegen eines gewichtigen Grunds kann jedes Mitglied auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern und nach vergeblichem Versuch des Sprechers, zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.
- Ortswechsel oder Ausscheiden aus der Universität beendet die Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft im SFB berechtigt zur Stellung eines Finanzierungsantrags, gewährt aber keinen Anspruch auf Mittelzuweisung.
- Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Zusammenarbeit, deren Dokumentation und zur Beteiligung an den Klausurtagungen und Kolloquien des SFB verpflichtet
Organe des SFB
- Mitgliederversammlung
- Sprecher und stellvertretende Sprecher
- Vorstand
A. Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Sprecher einberufen, der in der Versammlung den Vorsitz innehat.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) zu erfolgen.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern des SFB hat der Sprecher eine Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, dem Sprecher Tagesordnungspunkte für die Versammlung vorzuschlagen. Anträge zur Tagesordnung, die dem Sprecher mindestens 3 Tage vor der Versendung der Einladungen zur Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt wurden sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen müssen auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern geheim durchgeführt werden.
- Für Änderungen der Geschäftsordnung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 aller Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit den Sprecher, die stellvertretenden Sprecher, sowie die weiteren Vorstandsmitglieder des SFB. Erhält niemand die einfache Mehrheit, so wird in einem letzten Wahlgang die Entscheidung zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen des vorausgegangenen Wahlgangs getroffen. Bei der Wahl des stellvertretenden Sprechers ist in gleicher Weise vorzugehen.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse enthält und den Mitgliedern zugeht. Das Protokoll ist auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.
- Eine Abstimmung über einzelne Anträge außerhalb von Mitgliederversammlungen auf dem Schriftwege ist auf Vorstandsbeschluss zulässig.
B. Sprecher, stellvertretende Sprecher und wissenschaftlicher Sekretär des SFB
- Der Sprecher, im Verhinderungsfall ein stellvertretender Sprecher, vertritt den SFB nach außen. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Der Sprecher bzw. stellvertretende Sprecher handelt für den Vorstand in einfachen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
- Er/Sie berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die Tätigkeit des Vorstands.
- Der SFB-Vorstand kann einen wissenschaftlichen Sekretär benennen, dem organisatorische Aufgaben übertragen werden können. Bei Annahme der Ernennung ist der wissenschaftliche Sekretär beratendes Mitglied des Vorstandes und nimmt an dessen Sitzungen teil.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sprecher, stellvertretender Sprecher, und Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.
C. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Sprecher, zwei Stellvertretern, ggfs. einem wissenschaftlichen Sekretär mit beratender Funktion sowie maximal fünf weiteren Teilprojektleitern. *). Aus jedem Projektbereich des SFB soll mindestens ein Projektleiter Mitglied des Vorstandes sein. Einer der beiden Sprecher des MGK ist Mitglied des Vorstandes.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist zulässig.
- Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist umgehend ein Nachfolger von der Mitgliederversammlung nach gleichem Modus zu wählen. Werden durch Ausscheiden oder Rücktritt eines Mitglieds des Vorstands Ersatzwahlen notwendig, so endet die Amtszeit der Neugewählten vorzeitig im normalen Turnus.
- Der Vorstand koordiniert die Belange des Sonderforschungsbereiches. Er begutachtet und entscheidet Anträge auf Mitgliedschaft. Er redigiert Finanzierungsanträge der Mitglieder und sorgt für die Herausgabe des Arbeitsberichts. Er tagt nicht-öffentlich.
- Der Vorstand stellt aus den Anträgen der Projektbereiche und Teilprojekte den Finanzierungsantrag zusammen und vertritt ihn gegenüber der DFG.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher.
* Der Vorstand kann weitere Mitglieder ohne Stimmrecht kooptieren.
Projektbereiche
- Der SFB kann sich bei Bedarf in Projektbereiche untergliedern.
- Die Projektbereiche werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung errichtet, geändert oder aufgehoben.
Verfahren der Antragstellung und Mittelverteilung
- Für den SFB gelten die „Allgemeinen Richtlinien für die Verwendung von Sondermitteln für Sonderforschungsbereiche“.
- Anträge auf Zuweisung von Mitteln des SFB können nur durch Mitglieder gestellt werden.
- Der Vorstand erarbeitet eine Prioritätenliste der Anträge nach folgenden Gesichtspunkten:
* Qualität und Begründung des eingereichten Projekts sowie die Aussichten, mit der vorgeschlagenen Methode die Zielsetzung innerhalb der Laufzeit des Programms zu verwirklichen.
* Beziehungen zu bereits laufenden Projekten
* Höhe der angeforderten Mittel im Verhältnis zu anderen Projekten und der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Gesamtsumme. - Der Vorstand stimmt die Anträge zu den einzelnen Teilprojekten aufeinander ab, stuft sie ein und akzeptiert bzw. lehnt sie ab. Er setzt für Verwaltung und Reisemittel einen angemessenen Betrag an.
- Nach Eingang des Bewilligungsschreibens der Deutschen Forschungsgemeinschaft verteilt der Vorstand die Mittel entsprechend der Bewilligung.
- Über die Vergabe zentral verwalteter Mittel entscheidet der Vorstand.
- Dieses Verfahren wird sinngemäß auch für Nach- und Sonderanträge angewendet.
- Werden von der DFG Teilbeträge der beantragten Mittel gestrichen, so regelt der Vorstand die Verteilung der bewilligten Mittel, soweit die DFG nicht anders bestimmt.
- Über die Verwendung von Mitteln, die bewilligt, aber nicht verbraucht wurden, entscheidet der Vorstand. Die Vergabe ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen.
- Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem SFB entscheidet der Vorstand über die weitere Verwendung der aus Mitteln des SFB erworbenen Geräte, Materialien und anderen Forschungshilfen.
Schlussbestimmungen
- Bei Meinungsverschiedenheiten versuchen zunächst die Sprecher eine Schlichtung herbeizuführen. Wenn dies nicht erfolgreich ist, schlichtet der Vorstand. Grundlage sind die von der DFG herausgegebenen „Empfehlungen der Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" – Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis Januar 1998“
- Die Satzung tritt mit Zustimmung und Förderungszusage der Deutschen Forschungsgemeinschaft in Kraft